Arbeitszeitnachweis: gesetzliche Pflicht

Aufzeichnungspflicht für Arbeitszeit

Seit dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18, "CCOO") sind Arbeitgeber in der gesamten EU verpflichtet, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der gesamten täglichen Arbeitszeit einzurichten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) für Deutschland bestätigt: Arbeitgeber sind bereits jetzt nach §3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen — unabhängig von einer noch ausstehenden Konkretisierung im ArbZG.

Was muss erfasst werden?

  • Beginn der täglichen Arbeitszeit
  • Ende der täglichen Arbeitszeit
  • Pausen mit Dauer
  • Überstunden und Mehrarbeit
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Die Aufzeichnungen müssen mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden (§16 Abs. 2 ArbZG).

Wie Shiftdesk diese Pflicht erfüllt

Shiftdesk bietet drei Erfassungsmodi, die du pro Standort oder Mitarbeiter:in konfigurieren kannst:

ModusBeschreibung
SelbsterfassungMitarbeiter:in stempelt per Web oder Mobile App ein und aus
Plan-IstGeplante Schicht gilt automatisch als Ist-Zeit, manuelle Korrektur möglich
HybridVorgeplante Schicht + Stempelpflicht für Abweichungen
Alle Zeitbuchungen werden fälschungssicher gespeichert, mit Zeitstempel und Bearbeitungs-Historie. Korrekturen sind nachvollziehbar im Audit-Log.

Export für Audits

Unter ZeiterfassungBerichte kannst du Stundennachweise als PDF oder CSV exportieren — pro Mitarbeiter:in, Team oder Zeitraum. Die Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren wird automatisch eingehalten.

Hinweis

Die genaue Ausgestaltung der Aufzeichnungspflicht kann durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen ergänzt werden. Im Zweifel Anwalt konsultieren — Shiftdesk ersetzt keine Rechtsberatung.

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